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Immobilien: Begriffe, die man kennen muss (Teil 3)

Von Dipl. Kom. Wilfred Lindo

Das Thema Immobilien und Immobilienfinanzierung ist randvoll mit speziellen Begrifflichkeiten. Hier ist ein erster Versuch, zumindest die wichtigsten Definitionen in diesem Umfeld zu beschreiben:

  • Afa
    Kurzbezeichnung für: Absetzung für Abnutzung. Im Immobilienbereich ist das insbesondere die Abschreibungsmöglichkeit für Eigentümer von vermieteten Immobilien. Bei einer vermieteten Immobilie können von den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten (ohne Grundstückskosten und Grundstücksnebenkosten) steuerlich wirksame Abschreibungen vorgenommen werden.
  • Auszahlungskurs
    Damit wird der Prozentsatz des Darlehensbetrages bezeichnet, den der Darlehensnehmer nach Abzug eines vereinbarten Disagios erhält.
  • Bereitstellungszinsen
    Zinsen, die die kreditgebende Bank für den Zeitraum zwischen der Darlehenszusage und der tatsächlichen Kreditauszahlung berechnet. In der Regel werden aber erst Bereitstellungszinsen fällig, wenn mehr als 3 Monate zwischen Zusage und Auszahlung liegen. Einzelheiten für Ihren Finanzierungsfall sollten Sie im Vorfeld klären.
  • Eigenheimzulage
    Seit 1996 wurde die Förderung für selbstgenutzte Immobilien nach EstG § 10e durch die Eigenheimzulage ersetzt, d.h. jeder Förderungsberechtigte erhielt eine Förderung in der gleichen Höhe. Die Förderungsbeträge lag für Altbauten bei max. EURO 1.250,-- jährlich, für Neubauten betrugen sie max. Euro 2.500,-- pro Jahr. Die Förderung wurde maximal für 8 Jahre gewährt und iwar von bestimmten Einkommensgrenzen abhängig. Für Kinder gab es zusätzlich Baukindergeld. Eigenheimzulage wird seit 1. Januar 2006 nicht mehr neu gewährt.
  • Nettokaltmiete
    Hierbei werden keine Kosten für Heizung ohne sonstige Betriebskosten berücksichtigt. In der Tabelle wird über die gesamte Laufzeit von einem identischen Wert ausgegangen, was normalerweise nicht der Realität entspricht.
  • Nominalzins
    Ist der Zinsbetrag, der tatsächlich pro Jahr an den Darlehensgeber zu zahlen ist.
  • Schätzung
    Auch als Taxe oder Wertgutachten bezeichnet. Die finanzierende Bank kann zur Ermittlung des Beleihungswertes die Schätzung eines Sachverständigen heranziehen. Dabei werden z.B. die Lage des Grundstücks, der Zustand des Gebäudes sowie die örtlichen Marktverhältnisse berücksichtigt. Für die Erstellung eines Wertgutachtens werden dem Darlehensnehmer Gebühren in Rechnung gestellt oder bei der Auszahlung des Darlehens einbehalten.


Über den Autor:
Redaktionsbüro Lindo http://www.lindo.de.


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