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Chancen für Kapitalanleger

Von Dipl. Kom. Wilfred Lindo

Für Kapitalanleger bieten Immobilien, die vermietet werden, eine Reihe von steuerlichen Vorteilen. Immobilienobjekte, die der Erzielung von Einkommen dienen, können vom Erwerber abgeschrieben werden. Jeder Erwerber kann die lineare Abschreibung nach § 7 Abs. 4 Einkommensteuergesetz in Anspruch nehmen. Wurde das Objekt vor dem 01.01.1925 fertiggestellt, liegt der Abschreibungssatz bei 2,5 % jährlich (Abschreibungszeitraum 40 Jahre), wurde das Objekt nach dem 31.12.1924 fertiggestellt, liegt der Satz bei 2,0 % jährlich. Der Abschreibungszeitraum beträgt dann 50 Jahre. Im Jahr der Anschaffung und des Verkaufs darf die Abschreibung nur zeitanteilig, vom Zeitpunkt des Nutzungsübergangs bzw. Nutzungswegfalls, geltend gemacht werden.

Ferner gibt es noch die Möglichkeit der degressiven Abschreibung nach § 7 Abs. 5 Einkommensteuergesetz. Sie kann vom Bauherrn für neu erstellte Wohneinheiten beansprucht werden. Erwerber können die degressive Abschreibung nur in Anspruch nehmen, wenn das Objekt bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft wurde und der Bauherr für das entsprechende Objekt keinerlei Abschreibung in Anspruch genommen hat. Als Bemessungsgrundlage dienen die Herstellungs- bzw. Anschaffungskosten in unbegrenzter Höhe. Die Abschreibungssätze betragen.

7 % in den ersten 4 Jahre
5 % in den folgenden 6 Jahren
2 % in den folgenden 6 Jahren
1,25 % in den restlichen 24 Jahren

für Objekte, für die der Bauantrag bzw. der Kaufvertragsabschluß nach dem 28.02.1989 und vor dem 01.01.1996 liegt.

Für Immobilien, für die der Bauantrag bzw. der Kaufvertragsabschluß nach dem 31.12.1995 liegt gelten die folgenden Abschreibungssätze:

5 % in den ersten 8 Jahren
2,5 % in den folgenden 6 Jahren
1,25 % in den restlichen 36 Jahren



Über den Autor:
Redaktionsbüro Lindo http://www.lindo.de.


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